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  • ab 01.01.1971 (aktuelle Fassung)

§ 18 LNRG - Anzeigepflicht

Bibliographie

Titel
Landesnachbarrechtsgesetz (LNRG)
Amtliche Abkürzung
LNRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
403-1

Für die Verpflichtung zur vorherigen Anzeige der Rechtsausübung gilt § 6 entsprechend. Keiner vorherigen Anzeige bedürfen jedoch die vorgeschriebenen Tätigkeiten des Schornsteinfegers, notwendige Besichtigungen der Anlage durch den Berechtigten, sowie kleinere Arbeiten, die den Verpflichteten nicht belästigen.