§ 70 SGB VI - Entgeltpunkte für Beitragszeiten

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) Gesetzliche Rentenversicherung
Redaktionelle Abkürzung
SGB VI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-6

(1) 1Für Beitragszeiten werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. 2Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davorliegende Kalenderjahr wird als Durchschnittsentgelt der Betrag zugrunde gelegt, der für diese Kalenderjahre vorläufig bestimmt ist.

(2) Kindererziehungszeiten erhalten für jeden Kalendermonat 0,0625, mindestens jedoch die nach Absatz 1 ermittelten Entgeltpunkte. (1)

(3) (weggefallen)

(4) 1Ist für eine Rente wegen Alters eine beitragspflichtige Einnahme im voraus bescheinigt worden (§ 194), sind für diese Rente Entgeltpunkte daraus wie aus der Beitragsbemessungsgrundlage zu ermitteln. 2Weicht die tatsächlich erzielte beitragspflichtige Einnahme von der vorausbescheinigten ab, bleibt sie für diese Rente außer Betracht.

(5) Für Zeiten, für die Beiträge aufgrund der Vorschriften des Vierten Kapitels über die Nachzahlung gezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt des Jahres geteilt wird, in dem die Beiträge gezahlt worden sind.

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. März 1996 (BGBl. I S. 1173):

"Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 12. März 1996 - 1 BvR 609/90 und 1 BvR 692/90 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

  1. 1.
    § 32a Absatz 5 Satz 2 und § 32 Absatz 6a Satz 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes, § 1255a Absatz 5 Satz 2 und § 1255 Absatz 6a Satz 2 der Reichsversicherungsordnung, § 54a Absatz 5 Satz 2 und § 54 Absatz 6a Satz 2 des Reichsknappschaftsgesetzes - jeweils in der Fassung des Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetzes vom 11. Juli 1985 (Bundesgesetzblatt I Seite 1450) - sowie § 70 Absatz 2 und § 83 Absatz 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches in der Fassung des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18. Dezember 1989 (Bundesgesetzblatt I Seite 2261) sind mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit danach beim Zusammentreffen von Beitrags- und Kindererziehungszeiten der monatliche Wert nur in dem Maße erhöht wird, wie der Wert der beitragsbelegten Zeiten 6,25 Werteinheiten (0,0625 Entgeltpunkte) in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten sowie 4,63 Werteinheiten (0,0468 Entgeltpunkte) in der knappschaftlichen Rentenversicherung unterscheidet.
  2. 2.
    Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die verfassungswidrige Regelung spätestens bis zum 30. Juni 1998 durch eine verfassungsgemäße Regelung zu ersetzen.


Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft."