§ 62b AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

(1) Die Teilnehmer erhalten für längstens zehn Monate Unterhaltsgeld, und zwar

  1. a)
    Aussiedler (§ 62a Abs. 1 Nr. 1) und Personen, die eine einmalige Überbrückungshilfe erhalten haben (§ 62a Abs. 1 Nr. 2) in Höhe von 63 vom Hundert,
  2. b)
    Asylberechtigte (§ 62a Abs. 1 Nr. 3) und Kontingentflüchtlinge (§ 62a Abs. 1 Nr. 4) in Höhe von 58 vom Hundert

des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten durchschnittlichen Arbeitsentgelts aller Bezieher von Arbeitslosengeld am 1. September des vorangegangenen Kalenderjahres; § 44 Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend.

(2) Die durch die Teilnahme entstehenden notwendigen Kosten werden erstattet.