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§ 6 VKostO - Gebühr für die Erzwingung von Duldungen und Unterlassungen

Bibliographie

Titel
Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
Redaktionelle Abkürzung
VKostO,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
304-13

Erzwingt die Vollstreckungsbehörde Duldungen oder Unterlassungen nach § 75 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes durch eigene Maßnahmen, so erhebt sie für ihre Personalaufwendungen zur Durchführung der Maßnahmen einen Pauschalbetrag von 50,- Deutsche Mark für jeden Bediensteten je angefangene Stunde.