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  • ab 01.01.2000 (aktuelle Fassung)

Art.  12 BayArchivG - Archiv des Bayerischen Landtags

Bibliographie

Titel
Bayerisches Archivgesetz (BayArchivG)
Amtliche Abkürzung
BayArchivG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2241-1-WFK

(1) Für das Archiv des Bayerischen Landtags gelten die Bestimmungen des Abschnitts  II sinngemäß. Der Landtag regelt die Einzelheiten der Benützung.

(2) Sofern der Landtag kein eigenes Archiv unterhält, hat er Unterlagen, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht mehr benötigt, dem zuständigen staatlichen Archiv zur Übernahme anzubieten.