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§ 63 SWG - Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung
(zu § 41 WHG)

Bibliographie

Titel
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Amtliche Abkürzung
SWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
753-1

Die Anlieger und Hinterlieger an Gewässern haben über das in § 41 WHG bestimmte Maß hinaus das Einebnen des Aushubs auf ihren Grundstücken zu dulden, soweit dadurch die bisherige Nutzung nicht dauernd beeinträchtigt wird.