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§ 30 GemHVOBerichtspflicht

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
GemHVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2020.1

Der Gemeindevertretung ist unverzüglich zu berichten, wenn sich abzeichnet, dass

  1. 1.
    der Haushaltsausgleich gefährdet ist oder
  2. 2.
    sich die Gesamtausgaben einer Maßnahme des Vermögenshaushalts nicht nur geringfügig erhöhen werden.