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§ 98 NSchG - Wahlen und Geschäftsordnung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

(1) Das Kultusministerium wird ermächtigt, das Wahlverfahren durch Verordnung zu regeln. Die Wahlen werden von den Gemeinden, Samtgemeinden und Landkreisen durchgeführt. Im Übrigen gilt § 91 Abs. 1, 2, 3 Nrn. 1 bis 4 und Abs. 4 entsprechend; § 91 Abs. 3 Nr. 5 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass Elternvertreterinnen und Elternvertreter erst dann aus ihrem Amt ausscheiden, wenn keines ihrer Kinder mehr eine Schule im Gebiet der Gemeinde oder des Landkreises besucht.

(2) Gemeinde- und Kreiselternräte geben sich eine Geschäftsordnung.