§ 115 HSchG - Aufgaben der Kreis- und Stadtelternbeiräte
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) Die Kreis- und Stadtelternbeiräte beraten und fördern die Arbeit der Schulelternbeiräte.
(2) Der Kreis- oder Stadtelternbeirat ist anzuhören zum Schulentwicklungsplan des Schulträgers, vor Neuerrichtung einer Versuchsschule und bei Maßnahmen im Sinne des § 110 Abs. 2, sofern von diesen mehrere Schulen im Gebiet des Schulträgers gleichzeitig unmittelbar betroffen werden; die Rechte der Schulelternbeiräte bleiben unberührt.
(3) 1Kreis- und Stadtelternbeiräte sind auf Antrag eines Viertels der Schulelternbeiratsvorsitzenden, mindestens jedoch einmal im Schuljahr, verpflichtet, den Schulelternbeiratsvorsitzenden in Versammlungen über ihre Tätigkeit zu berichten. 2Den Schulelternbeiratsvorsitzenden ist hierbei Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Darlegung eigener Vorstellungen zu geben.