§ 72a LRiStAG - Zuständige Disziplinarbehörde
Bibliographie
- Titel
- Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiStAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 3010
(1) Für die Richter des Landes ist
- 1.
untere Disziplinarbehörde der unmittelbare Dienstvorgesetzte,
- 2.
höhere Disziplinarbehörde der nächsthöhere Dienstvorgesetzte,
- 3.
oberste Disziplinarbehörde die oberste Dienstbehörde.
(2) Zuständige Behörde für das Verfahren vor den Richterdienstgerichten einschließlich der Erhebung der Disziplinarklage ist die oberste Disziplinarbehörde.