§ 36 HwO

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Redaktionelle Abkürzung
HwO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7110-1

(1) Der Lehrling soll bei Ablauf der Lehrzeit die Gesellenprüfung ablegen.

(2) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Lehrling die in seinem Handwerk notwendigen Fertigkeiten und praktischen und theoretischen Fachkenntnisse besitzt und mit dem ihm im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff vertraut ist.

(3) Besteht der Lehrling die Gesellenprüfung nicht, so kann die Prüfung wiederholt werden. Auf Antrag des Lehrlings ist die Lehrzeit durch die Handwerkskammer bis zur Wiederholungsprüfung, längstens jedoch um ein Jahr, zu verlängern. Während der Verlängerungszeit gilt der Lehrvertrag als fortbestehend, wenn der Lehrling nicht innerhalb eines Monats nach der Lehrzeitverlängerung den Lehrvertrag kündigt.