§ 11 ThürSpkG - Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Sparkassengesetz (ThürSpkG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürSpkG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 76-4
(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden aus dem Kreis der zur Vertretungskörperschaft des Gewährträgers wählbaren Personen von der Vertretungskörperschaft des Gewährträgers für die Dauer deren Wahlperiode gewählt. Für die Wahl der Verwaltungsratsmitglieder gelten die Grundsätze der Verhältniswahl nach dem Höchstzahlverfahren (d'Hondt). Von den gewählten Mitgliedern dürfen nicht mehr als die Hälfte der Vertretungskörperschaft des Gewährträgers angehören. Die Vertretungskörperschaft führt Ergänzungswahlen durch, wenn anderenfalls Sitze freibleiben würden.
(2) Die Mitglieder nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden für die in Absatz 1 Satz 1 genannte Zeit von den Beschäftigten der Sparkasse gewählt. Die in der Sparkasse vertretenen Arbeitnehmerorganisationen können Beschäftigte der Sparkasse vorschlagen. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so tritt für den Rest der Wahlzeit an seine Stelle ein Ersatzmitglied. Das Nähere über die Wahl und die Wählbarkeit der Beschäftigten in den Verwaltungsrat wird durch Rechtsverordnung geregelt, die das für das Sparkassenwesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde erlässt.
(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats führen nach Ablauf ihrer Wahlzeit oder nach Auflösung der Vertretungskörperschaft des Gewährträgers ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt des neugewählten Verwaltungsrats weiter.