§ 24 SächsBesG - Besoldungsordnungen A und B
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 242-3/2
(1) Die Ämter der Beamten und ihre Besoldungsgruppen sind in der Besoldungsordnung A - aufsteigende Gehälter - (Anlage 1) und der Besoldungsordnung B - feste Gehälter - (Anlage 2) geregelt. § 30 bleibt unberührt. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage 5 ausgewiesen.
(2) Die in der Besoldungsordnung A gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen. Den Grundamtsbezeichnungen können, soweit nicht bereits gleichlautende Amtsbezeichnungen geregelt sind, die in der Besoldungsordnung A ausgewiesenen Zusätze, die auf
- 1.
den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich,
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die Laufbahn,
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die Fachrichtung oder den Schwerpunkt einer Fachrichtung
und
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die Funktion
hinweisen, beigefügt werden. Die Grundamtsbezeichnungen Rat, Oberrat, Direktor und Leitender Direktor dürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz verliehen werden.
Außer Kraft am 1. Januar 2024 durch Artikel 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 5 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476).