§ 37 ThürKO - Teilnahmepflicht
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO)
- Amtliche Abkürzung
- ThürKO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2020-4
(1) Die Gemeinderatsmitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen des Gemeinderats teilzunehmen und die ihnen zugewiesenen Geschäfte zu übernehmen.
(2) Gegen Gemeinderatsmitglieder, die sich dieser Verpflichtung ohne genügende Entschuldigung entziehen, kann der Gemeinderat ein Ordnungsgeld bis zu eintausend Deutsche Mark im Einzelfall verhängen.