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  • ab 08.12.2020 (aktuelle Fassung)

§ 122 BremPolG - Rückgriff gegen den Verantwortlichen

Bibliographie

Titel
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Amtliche Abkürzung
BremPolG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
205-a-1

(1) Die nach § 121 ausgleichspflichtige Körperschaft kann von den nach den §§ 5 oder 6 Verantwortlichen, soweit sie nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches haftbar sind, Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen, wenn sie auf Grund des § 117 Absatz 1 oder 2 einen Ausgleich gewährt hat.

(2) Sind mehrere Personen nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.