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§ 21 FrFG - Berichterstattung und Fortschreibung

Bibliographie

Titel
Frauenfördergesetz (FrFG)
Amtliche Abkürzung
FrFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
15.2

Die Landesregierung legt dem Landtag alle zwei Jahre zum 30.  Juni, erstmals zum 30.  Juni 1994, einen Bericht über die Umsetzung dieses Gesetzes vor.