§ 134 SGB III - Entgelt bei versicherungspflichtiger Beschäftigung (1)

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Redaktionelle Abkürzung
SGB III
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-3

(1) 1Für Zeiten einer Beschäftigung ist als Entgelt nur das beitragspflichtige Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, das der Arbeitslose erzielt hat. 2Arbeitsentgelte, auf die der Arbeitslose beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis Anspruch hatte, gelten als erzielt, wenn sie zugeflossen oder nur wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht zugeflossen sind. 3Außer Betracht bleiben

  1. 1.
    Arbeitsentgelte, die der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhält oder die im Hinblick auf die Arbeitslosigkeit vereinbart worden sind,
  2. 2.
    Wertguthaben nach § 7 Abs. 1a des Vierten Buches, die nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendet werden (§ 23b Abs. 2 des Vierten Buches).

(2) Als Entgelt ist zugrunde zu legen,

  1. 1.
    für Zeiten einer Beschäftigung bei dem Ehegatten, dem Lebenspartner oder einem Verwandten in gerader Linie das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung, höchstens das Arbeitsentgelt, das familienfremde Arbeitnehmer bei gleichartiger Beschäftigung gewöhnlich erhalten,
  2. 2.
    für Zeiten einer Beschäftigung zur Berufsausbildung, wenn der Arbeitslose die Abschlußprüfung bestanden hat, die Hälfte des tariflichen Arbeitsentgelts derjenigen Beschäftigung, auf die das Arbeitsamt die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat, mindestens das Arbeitsentgelt der Beschäftigung zur Berufsausbildung,
  3. 3.
    für Zeiten, in denen der Arbeitslose Kurzarbeitergeld oder eine Winterausfallgeld-Vorausleistung (§ 211 Abs. 3) bezogen hat, das Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose ohne den Arbeitsausfall und ohne Mehrarbeit erzielt hätte,
  4. 4.
    für Zeiten einer Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a des Vierten Buches das Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose für die geleistete Arbeitszeit ohne eine Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a des Vierten Buches erzielt hätte; für Zeiten einer Freistellung das erzielte Arbeitsentgelt,
  5. 5.
    für Zeiten einer Beschäftigung zur Berufsausbildung mit Leistung von Unterhaltsgeld nach diesem Buch das Arbeitsentgelt, nach dem das Unterhaltsgeld bemessen worden ist, mindestens das Arbeitsentgelt der Beschäftigung zur Berufsausbildung,
  6. 6.
    für Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung, in denen der Arbeitslose Teilunterhaltsgeld oder Teilübergangsgeld bezogen hat, zusätzlich zum Arbeitsentgelt das Entgelt, nach dem die Teilleistung zuletzt bemessen worden ist,
  7. 7.
    für Zeiten einer Beschäftigung zur Berufsausbildung mit Anspruch auf Übergangsgeld wegen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben das Arbeitsentgelt, nach dem das Übergangsgeld zuletzt bemessen worden ist, mindestens das Arbeitsentgelt der Beschäftigung zur Berufsausbildung,
  8. 8.
    für Zeiten, für die dem Arbeitslosen eine Teilrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art zuerkannt ist, das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung, höchstens ein Entgelt in Höhe der Hinzuverdienstgrenze,
  9. 9.
    für Zeiten einer Beschäftigung, neben der Teilarbeitslosengeld geleistet worden ist, zusätzlich zum Arbeitsentgelt der Beschäftigung das Entgelt, nach dem das Teilarbeitslosengeld bemessen worden ist und
  10. 10.
    für Zeiten einer Beschäftigung als Helfer im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder als Teilnehmer im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres, deren beitragspflichtige Einnahme sich nach § 344 Abs. 2 bestimmt, das Entgelt, das der Arbeitslose während des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor Beginn des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres zuletzt erzielt hat.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 1 Nr. 71 i.V.m. Artikel 124 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) soll § 134 ab dem 1. Januar 2005 wie folgt gefasst werden:
"§ 134
Berechnung und Leistung
Das Arbeitslosengeld wird für Kalendertage berechnet und geleistet. Ist es für einen vollen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen.“