Versionsverlauf

§ 71a LHOBuchführung und Bilanzierung nach den Grundsätzen des Handelsgesetzbuchs

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
630 - 1

Die Bücher können zusätzlich nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs geführt werden. Die §§ 71 und 72 bis 87 bleiben unberührt.