§ 48 DRiG - Eintritt in den Ruhestand

Bibliographie

Titel
Deutsches Richtergesetz
Redaktionelle Abkürzung
DRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
301-1

(1) Die Richter auf Lebenszeit an den obersten Gerichtshöfen des Bundes treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das achtundsechzigste Lebensjahr vollenden, die übrigen Richter mit dem Ende des Monats, in dem sie das fünfundsechzigste Lebensjahr vollenden.

(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden.

(3) Auf seinen Antrag ist ein Richter auf Lebenszeit frühestens zwei Jahre, als Schwerbehinderter im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes frühestens drei Jahre vor Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand zu versetzen.