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§ 99 SchulG M-V - Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Amtliche Abkürzung
SchulG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
223-6

(1) Die Aufgaben im Bereich der qualitativen Weiterentwicklung von Schule werden durch ein in der obersten Schulbehörde errichtetes Institut für Qualitätsentwicklung wahrgenommen. Die Angebote und Leistungen des Instituts stehen den Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft zur Verfügung.

(2) Das Institut für Qualitätsentwicklung nimmt im Rahmen seines Auftrages insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  1. 1.

    Organisation und Durchführung der Ausbildung in der zweiten Phase sowie der Fort- und Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer, die Entwicklung grundsätzlicher und phasenübergreifender Konzepte zur Lehrerbildung und die länderübergreifende und internationale Kooperation in Fragen der Lehrerbildung,

  2. 2.

    die Fortbildung des Personals nach § 109 Absatz 1,

  3. 3.

    die Planung, Organisation und Durchführung von Vorhaben und Projekten der Unterrichtsforschung sowie die wissenschaftliche Begleitung von Schulversuchen,

  4. 4.

    die Beratung aller an der Schule Beteiligten in Fragen des Unterrichts und der schulischen Erziehung,

  5. 5.

    die Unterstützung der Schulen beim Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik,

  6. 6.

    die Durchführung und Unterstützung der Evaluation von Schulen.

(3) Das Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern nimmt die Aufgaben eines Lehrerprüfungsamtes wahr und kooperiert auf vertraglicher Grundlage intensiv mit den an Lehrerbildung beteiligten Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern.

(4) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur wird ermächtigt, das Nähere zum Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern, insbesondere zu dessen Aufgaben, durch Rechtsverordnung zu regeln.