§ 15 HeilBerG

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Amtliche Abkürzung
HeilBerG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2122

(1) Jeder Kammerversammlung gehören mindestens 41 und höchstens 121 Mitglieder an.

(2) Für je

  1. a)
    250 Angehörige der Ärztekammern,
  2. b)
    40 Angehörige der Apothekerkammern,
  3. c)
    100 Angehörige jeder Berufsgruppe der Psychotherapeutenkammer,
  4. d)
    50 Angehörige der Tierärztekammern,
  5. e)
    75 Angehörige der Zahnärztekammern

ist in jedem Wahlkreis ein Mitglied der Kammerversammlung zu wählen.

(3) Die Mitglieder der Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer sind von den Kammerangehörigen ihrer jeweiligen Berufsgruppe in getrennten Wahlgängen zu wählen. Gehören Kammerangehörige beiden Berufsgruppen an, so haben sie innerhalb der von der Kammer gesetzten Frist zu erklären, in welcher Berufsgruppe das Stimmrecht ausgeübt werden soll. Die Kammerversammlung kann auch die Ausübung des Stimmrechts in beiden Berufsgruppen zulassen.

(4) Würde auf Grund von Absatz 2 die Mindestzahl nicht erreicht oder die Höchstzahl überschritten, so ist unter Berücksichtigung der Zahl der Kammerangehörigen in den Wahlkreisen die Zahl der an den Wahlkreisen zu wählenden Mitglieder der Kammerversammlung entsprechend zu erhöhen oder zu mindern.