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§ 14 NRettDG - Plankostenermittlung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG)
Amtliche Abkürzung
NRettDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21062010000000

(1) Der Träger des Rettungsdienstes ermittelt für seinen Rettungsdienstbereich (§ 4 Abs. 1) nach einheitlichen Maßstäben die voraussichtlichen betriebswirtschaftlichen Gesamtkosten (Plankosten) des Rettungsdienstes, im Fall der Beauftragung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 unter Einbeziehung der dadurch anfallenden Kosten.

(2) 1Im Fall der Beauftragung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ermittelt jeder Beauftragte die ihm durch die Beauftragung entstehenden Plankosten nach den Maßstäben des Absatzes 1 selbst. 2Der Träger des Rettungsdienstes führt diese Kosten mit seinen nach Absatz 1 zu ermittelnden übrigen Plankosten zusammen.

(3) Der Landesausschuss "Rettungsdienst" entwickelt Richtlinien für die Ermittlung der betriebswirtschaftlichen Gesamtkosten.