Versionsverlauf


§ 15b AGGVG - Verfahrensgrundsätze

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Amtliche Abkürzung
AGGVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
3000, 310, 3120

(1) Die Verfahren nach den §§ 14, 14a, 15 und 15a können über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden.

(2) Anträge im Rahmen der Verfahren nach den §§ 14, 14a, 15 und 15a sind innerhalb einer Frist von längstens drei Monaten ab vollständiger Einreichung aller erforderlichen Unterlagen zu bearbeiten. §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.