§ 99 SächsHSG - Zentrum für Lehrkräftebildung und Bildungsforschung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsHSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 711-8/4
(1) Eine Universität, die Lehramtsstudiengänge anbietet, betreibt ein Zentrum für Lehrkräftebildung und Bildungsforschung als Zentrale Einrichtung. Dieses gestaltet und koordiniert die Lehrkräftebildung und wirkt an der Bildungsforschung mit. Diese Aufgaben erfüllt es insbesondere durch
- 1.
Steuerung der Aus- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern,
- 2.
Mitwirkung bei der Gestaltung der Studien- und Prüfungsordnungen,
- 3.
Sicherung der Kohärenz des Lehrangebotes,
- 4.
Gestaltung und Koordinierung von universitären Angeboten der Lehrkräftefortbildung,
- 5.
Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,
- 6.
Initiierung und Koordinierung interdisziplinärer Forschung im Zusammenhang mit der Lehrkräftebildung und Unterstützung der Bildungsforschung,
- 7.
Planung und Organisation der schulpraktischen Studien,
- 8.
Mitwirkung an der Studienberatung,
- 9.
Qualitätssicherung in Lehramtsstudiengängen und Unterstützung bei der Evaluierung der Lehre.
Es arbeitet mit den Ausbildungsschulen und dem Landesamt für Schule und Bildung zusammen.
(2) Das Zentrum für Lehrkräftebildung und Bildungsforschung hat eine Leiterin oder einen Leiter. Sie oder er gehört dem Senat und dessen Kommissionen, die die Aufgaben des Zentrums betreffen, mit beratender Stimme an. Sie oder er kann eine Vertreterin oder einen Vertreter benennen.
(3) Das Zentrum für Lehrkräftebildung und Bildungsforschung kann Promotionsverfahren durchführen und im Einvernehmen mit den betroffenen Fakultäten Promotionsordnungen erlassen.
(4) Ihm stehen die ihm zugewiesenen Haushaltsmittel zur eigenen Bewirtschaftung zur Verfügung. § 93 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, 6 und 10 gilt entsprechend.
(5) Die Grundordnung regelt das Nähere zum Zentrum für Lehrkräftebildung und Bildungsforschung, insbesondere zu dessen Struktur und Gremien, Promotionsverfahren, Promotionsordnung und Mitwirkung in den Fakultätsräten, und legt fest, welche Fakultäten ihr Einvernehmen nach Absatz 3 erteilen müssen.