§ 5 ArchtG-LSA - Befähigung der Antragstellenden
Bibliographie
- Titel
- Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (ArchtG-LSA)
- Amtliche Abkürzung
- ArchtG-LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 702.2
(1) Über eine Befähigung im Sinne von § 4 Abs. 1 verfügt, wer:
- 1.nach einem Studium mit einer Gesamtdauer von mindestens entweder vier Studienjahren auf Vollzeitbasis oder mindestens sechs Studienjahren mit zumindest dreijährigem Vollzeitstudium eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer der Architekturfachrichtungen oder in der Fachrichtung Stadtplanung die Abschlussprüfung im Studienfach Stadtplanung oder, bei einem Studienschwerpunkt in der Stadtplanung, in dem Studienfach Architektur, Raumplanung oder einem dem vergleichbaren Studiengang bestanden hat und
- 2.in seiner Ausbildungsfachrichtung eine nachfolgende mindestens zweijährige vollzeitliche, eine zeitlich angemessene halbzeitliche praktische Tätigkeit oder eine nachfolgende Lehr- oder Forschungstätigkeit von mindestens drei Jahren an einer Ausbildungsstätte nach Nummer 1 für die Berufsaufgaben gemäß § 1 ausgeübt hat. Die zweijährige vollzeitliche oder zeitlich angemessenen halbzeitliche praktische Tätigkeit kann auch in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgeübt werden. Die zweijährige vollzeitliche Tätigkeit oder die zeitlich angemessene halbzeitliche praktische Tätigkeit müssen den Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 4 entsprechen;
- 3.in der Deutschen Demokratischen Republik ein Hochschulstudium in der Fachrichtung Bauingenieurwesen bis zum 3. Oktober 1990 erfolgreich abgeschlossen hat und eine mindestens siebenjährige ununterbrochene praktische Tätigkeit in Ausübung der Berufsaufgaben eines Architekten nachweisen kann, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen darf. Satz 1 gilt nur für die Befähigung zur Eintragung als Architekt.
(2) Die Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen haben den Beginn der praktischen Tätigkeit im Sinne von Absatz 1 der Architektenkammer anzuzeigen. Durch die Anzeige werden sie nicht Mitglieder der Architektenkammer.
(3) Aufgabe der zweijährigen vollzeitlichen oder zeitlich angemessenen halbzeitlichen berufspraktischen Tätigkeit ist es, den Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen praktische Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln. Dies ist von den Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen durch Vorlage eigener Arbeiten oder eines Arbeits- oder Dienstzeugnisses mit Aussagen über den Erwerb von entsprechenden praktischen Erfahrungen sowie die Teilnahme an anerkannten Weiterbildungsveranstaltungen nachzuweisen. Die geforderten Kenntnisse können im Einzelfall nach Maßgabe der in Absatz 4 genannten Verordnung auf eine andere geeignete Art und Weise nachgewiesen werden. Über das Vorliegen eines gleichwertigen Nachweises entscheidet der Eintragungsausschuß.
(4) Das für die Rechtsaufsicht zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung der Architektenkammer durch Verordnung die näheren Vorschriften über den Inhalt der praktischen Tätigkeit, den Umfang und die Themenbereiche der Weiterbildungsveranstaltungen, Ausnahmen und den gleichwertigen Nachweis im Sinne von Absatz 3 Satz 3 zu erlassen.
(5) Über die Befähigung verfügen außerdem Antragstellende, die durch Vorlage eigener Planungsunterlagen und einer Arbeitgeberbescheinigung nachweisen können, dass sie in einer der Architekturfachrichtungen oder der Stadtplanung unter Aufsicht von Berufsangehörigen dieser Fachrichtung eine mindestens achtjährige vollzeitliche Tätigkeit ausgeübt haben und in ihrer Tätigkeitsfachrichtung vor dem Eintragungsausschuß dem Fachhochschulabschluss entsprechende Kenntnisse nachgewiesen haben.
(6) Über die Befähigung im Sinne von § 4 Abs. 1 verfügt auch, wer sich durch Arbeiten auf dem Gebiet der Architektur oder Stadtplanung besonders ausgezeichnet hat.
(7) Über eine Befähigung verfügt, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nrn. 1 und 2 sowie des Absatzes 5 und des Absatzes 6 nicht erfüllt sind, wer bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die in § 1 Abs. 2 genannte Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Stadtplanerin" oder "Stadtplaner" mindestens zwei Jahre ausgeübt hat, seine Befähigung im Rahmen eines Nachweises vor der Architektenkammer erbracht hat und die Eintragung in die Architekten- und Stadtplanerliste beantragt. Die bisher geführte Berufsbezeichnung darf bis zur unanfechtbaren Entscheidung über die Eintragung in die Architekten und Stadtplanerliste weitergeführt werden, wenn die Eintragung innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes beantragt wird.
(8) Einen Befähigungsnachweis müssen diejenigen nicht erbringen, die in die Architekten- oder Stadtplanerliste eines anderen Landes eingetragen oder nur deshalb aus einer Liste gelöscht worden sind, weil sie die Wohnung, die berufliche Niederlassung oder den Beschäftigungsort in dem Land der Eintragung aufgegeben haben.