§ 28 GKG-LSA - Aufsicht
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA)
- Amtliche Abkürzung
- GKG-LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.7
(1) Rechtsaufsichtsbehörde für den Zweckverband ist
- 1.der Landkreis, wenn dem Zweckverband nur Gemeinden desselben Landkreises angehören und dieser nicht selbst beteiligt ist,
- 2.die Bezirksregierung oder die von ihr bestimmte Behörde, wenn die beteiligten Gemeinden verschiedenen Landkreisen, jedoch demselben Regierungsbezirk angehören oder wenn ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt des Regierungsbezirkes beteiligt ist,
- 3.der Minister des Innern oder die von ihm bestimmte Behörde, wenn die beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften mehreren Regierungsbezirken angehören.
(2) Die Zuständigkeiten der Fachaufsichtsbehörden bleiben grundsätzlich unberührt. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bestimmt die Bezirksregierung, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 der Fachminister die zuständige Fachaufsichtsbehörde.