§ 85 SPolG - Sachliche Zuständigkeit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 1252 Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
- Amtliche Abkürzung
- SPolG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2012-1
(1) Die Polizeivollzugsbehörden haben die Aufgaben zu erfüllen, die ihnen durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragen sind. Sie sind insbesondere zuständig für die Gefahrenabwehr nach diesem Gesetz sowie für die Erforschung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.
(2) Die Polizeivollzugsbehörden werden bei der Gefahrenabwehr nur tätig, soweit die Abwehr einer Gefahr durch eine andere Behörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint. Sie unterrichten die anderen Behörden unverzüglich von allen Vorgängen, deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung der anderen Behörden bedeutsam erscheint; § 34 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt.