§ 17 HmbIngGBerufspflichten der Pflichtmitglieder
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- HmbIngG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 7140-1
Pflichtmitglieder nach § 16 Absatz 1 sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und unter Berücksichtigung der gesicherten technischen Erkenntnisse auszuüben. Sie müssen sich so verhalten, wie es das Ansehen ihres Berufes erfordert. Sie haben insbesondere
- 1.Handlungen zu Zwecken des Wettbewerbs, die gegen die guten Sitten verstoßen, zu unterlassen,
- 2.bei Honorarvereinbarungen die jeweils gültige Honorarordnung in der jeweils geltenden Fassung zu beachten,
- 3.die berechtigten Interessen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers und deren oder dessen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren,
- 4.bei der Ausübung des Berufes darauf zu achten, dass das Leben, die Gesundheit Dritter und Sachwerte nicht gefährdet werden,
- 5.in Ausübung ihres Berufes von Dritten, die nicht Auftraggeberin oder Auftraggeber sind, keine Provisionen, Rabatte oder sonstige Vergünstigungen für sich, ihre Angehörigen oder ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anzunehmen,
- 6.neben ihrer beruflichen Tätigkeit nur solche gewerbliche Tätigkeiten auszuüben, die in einem Zusammenhang mit ihren Berufsaufgaben stehen.