§ 6 KFAG - Ermittlung der Finanzausgleichsmasse
Bibliographie
- Titel
- Kommunalfinanzausgleichsgesetz - KFAG - Gesetz Nr. 1157
- Amtliche Abkürzung
- KFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 6022-1
(1) Die Finanzausgleichsmasse ergibt sich durch Anwendung des Verbundsatzes auf die Verbundmasse.
(2) Die Verbundmasse besteht aus
- 1.
dem Aufkommen aus sämtlichen dem Land zustehenden Steuern (Gruppierungsnummern 011 bis 069 des Haushaltsplans des Saarlandes) mit Ausnahme der Feuerschutzsteuer, des Landesanteils an der Gewerbesteuerumlage und 19 v. H. des Landesanteils aus dem Aufkommen der Grunderwerbsteuer, vermindert um veranschlagte Globale Mindereinnahmen oder erhöht um veranschlagte Globale Mehreinnahmen,
- 2.
den Ausgleichszuweisungen, die das Land im Finanzausgleich unter den Ländern erhält,
- 3.
den Ausgleichsbetrag, den das Land nach Artikel 3 Ziffer 3 Buchstabe b) des Gesetzes zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher und autobahnmautrechtlicher Vorschriften vom 17. August 2007 (BGBl. I S. 1958) als Ersatz für die Absenkung der Kraftfahrzeugsteuer für Nutzfahrzeuge und schwere Anhänger erhält,
- 4.
dem Kompensationsbetrag, den das Land nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund erhält.
(3) Der Verbundsatz beträgt 20,555 vom Hundert.
(4) Die Finanzausgleichsmasse für ein Haushaltsjahr wird nach den Ansätzen im Regierungsentwurf des Haushaltsplans vorläufig und nach Ablauf des Haushaltsjahres gemäß der Haushaltsrechnung endgültig festgestellt. Der Unterschiedsbetrag zwischen der vorläufigen und endgültigen Finanzausgleichsmasse ist mit der Finanzausgleichsmasse des zweitfolgenden Jahres zu verrechnen.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelte Finanzausgleichmasse wird zur anteiligen Finanzierung von Kulturausgaben des Landes um 16.000.000 Euro gekürzt. Abweichend von § 7 wird bei der Berechnung des Anteils des Investitionsstocks die Kürzung nach Satz 1 nicht berücksichtigt. Um den sich dadurch ergebenden Mehrbetrag werden die übrigen in § 7 genannten Verwendungszwecke im Verhältnis der dort ausgewiesenen Vom-Hundert-Sätze vermindert.