§ 20 JAVO - Schlussberatung
Bibliographie
- Titel
- Landesverordnung über die Ausbildung der Juristinnen und Juristen (Juristenausbildungsverordnung - JAVO)
- Amtliche Abkürzung
- JAVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 301-11-5
Im Anschluss an die mündliche Prüfung berät der Prüfungsausschuss über die mündlichen Leistungen. Für jeden der drei Prüfungsabschnitte ist eine Note nach § 3 des Juristenausbildungsgesetzes festzusetzen. § 196 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.