Art. 6 BayAbgG - Mandatsausstattung, Kostenpauschale
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz - BayAbgG)
- Amtliche Abkürzung
- BayAbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 1100-1-I
(1) Ein Mitglied des Bayerischen Landtags erhält zur Abgeltung der durch das Mandat veranlassten Aufwendungen eine Mandatsausstattung, die Geld- und Sachleistungen umfasst.
(2) (1) Ein Mitglied des Bayerischen Landtags erhält eine monatliche Kostenpauschale für
- 1.
allgemeine Unkosten, insbesondere für die Betreuung des Stimm- und Wahlkreises, Bürokosten, Porto und Telefon sowie sonstige Auslagen, die sich aus der Stellung des Mitglieds des Bayerischen Landtags ergeben,
- 2.
Mehraufwendungen für Verpflegung und Übernachtung am Sitz des Bayerischen Landtags und bei mandatsbedingten Reisen,
- 3.
Kosten für mandatsbedingte Fahrten
in Höhe von 3 453 Euro. Ein Mitglied des Bayerischen Landtags, dem ein landeseigener Dienstwagen zur ausschließlichen Verfügung steht oder das Amtsbezüge bezieht, erhält eine um 25 v. H. verminderte Kostenpauschale. Die Kostenpauschale wird jeweils zum 1. Juli eines Jahres an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für Bayern angepasst, die vom Juli des abgelaufenen Jahres gegenüber dem Juli des vorangegangenen Jahres eingetreten ist. Den Preisentwicklungssatz teilt das Landesamt für Statistik bis 1. März eines Jahres dem Präsidenten mit. Dieser veröffentlicht den neuen Betrag der Pauschale im Gesetz- und Verordnungsblatt.
(3) Zur Mandatsausstattung gehören auch
- a)
die Benutzung der Fernsprechanlagen im Parlamentsgebäude und die Inanspruchnahme sonstiger Sachleistungen des Bayerischen Landtags in Ausübung des Mandats,
- b)
die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs im Stadtgebiet Münchens,
- c)
die Inanspruchnahme der Fahrbereitschaft des Landtags im Rahmen ihrer vorhandenen Verfügbarkeit,
- d)
die Nutzung des vom Bayerischen Landtag zur Verfügung gestellten sicheren Cloud-Dienstes, unter Anrechnung eines in den gesondert durch das Präsidium erlassenen Ausführungsbestimmungen festgelegten Betrags auf die in Abs. 4 geregelte Pauschale.
(4) In jeder Wahlperiode kann ein Mitglied des Bayerischen Landtags auf Antrag für mandatsbedingte Informations- und Kommunikationseinrichtungen einschließlich der entsprechenden Schulungen gegen Nachweis bis zu 12.500 Euro erstattet erhalten, wobei ein Eigenanteil von 15 v.H. zu leisten ist. Erstattet werden Aufwendungen, die seit Beginn der Wahlperiode entstanden sind. Maßgebend ist das Rechnungsdatum, das unbeschadet Satz 2 bei Antragstellung nicht länger als ein Jahr zurückliegen darf. Die Einrichtungen sind Eigentum des Mitglieds des Landtags. Bei einer Veräußerung von Erstattungsgegenständen innerhalb von drei Jahren ab Rechnungsstellung ist der Zeitwert bzw. der höhere Verkaufserlös vom Mitglied des Bayerischen Landtags zu erstatten. Das Gleiche gilt bei einem Ausscheiden aus dem Bayerischen Landtag, wobei für die Berechnung des Zeitwerts das Ende des fünften Monats nach Ausscheiden maßgebend ist. Bei der Berechnung des Zeitwerts wird von einer Wertminderung von jährlich 25 v.H. der Anschaffungskosten abzüglich des Eigenanteils ab dem Tag der Rechnungsstellung ausgegangen.
(5) Die Mitglieder des Bayerischen Landtags haben das Recht zur freien Fahrt auf allen staatlichen Verkehrseinrichtungen in Bayern und dem Streckennetz der Deutschen Bahn AG in Bayern.
(6) Ab dem Tag ihrer Wahl erhalten eine monatliche im Voraus zu gewährende Aufwandsentschädigung
- a)
der Präsident von 1.079,00 EUR,
- b)
die Vizepräsidenten von 541,00 EUR,
- c)
die Ausschussvorsitzenden von 510,00 EUR,
- d)
die stellvertretenden Ausschussvorsitzenden von 383,00 EUR.
Satz 1 Buchst. c und d gelten auch für die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Enquete-Kommissionen, des Parlamentarischen Kontrollgremiums und der Datenschutzkommission.
Entschädigung und Kostenpauschale für die Mitglieder des Bayerischen Landtags
Vom 27. Mai 2020 (GVBl. S. 324)
Auf Grund des Art. 5 Abs. 3 Satz 4 und des Art. 6 Abs. 2 Satz 5 des Bayerischen Abgeordnetengesetzes (BayAbgG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. März 1996 (GVBl. S. 82, BayRS 1100-1-I), das zuletzt durch Gesetz vom 24. Mai 2019 (GVBl. S. 300) geändert worden ist, macht die Präsidentin des Bayerischen Landtags bekannt:
Nach Art. 5 Abs. 3 Satz 3 und Art. 6 Abs. 2 Satz 4 des Bayerischen Abgeordnetengesetzes (BayAbgG) hat das Landesamt für Statistik jeweils die für die Anpassung von Entschädigung und Kostenpauschale maßgebenden Einkommens- und Preisentwicklungsraten mitzuteilen. Die Entschädigung der Abgeordneten verändert sich entsprechend der Entwicklung der Einkommen, die Kostenpauschale verändert sich entsprechend der Preisentwicklungsrate.
In der entsprechenden Mitteilung des Landesamts werden - wobei die Veränderungen zwischen dem 3. Quartal 2018 und dem 3. Quartal 2019 bzw. dem Juli 2018 und dem Juli 2019 maßgeblich sind - die Einkommensentwicklungsrate mit + 2,5 % und die Preisentwicklungsrate mit + 1,7 % beziffert.
Demnach betragen ab 1. Juli 2020
1. | die Entschädigung (Art. 5 Abs. 1 BayAbgG) | 8 657 €, |
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2. | die Kostenpauschale (Art. 6 Abs. 2 BayAbgG) | 3 589 €. |