§ 77 GO - Haushaltssatzung

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
Amtliche Abkürzung
GO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2020-3

(1) Die Gemeinde hat für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.

(2) Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzung

  1. 1.

    des Haushaltsplans unter Angabe des Gesamtbetrags

    1. a)

      der Einnahmen und der Ausgaben des Haushaltsjahres,

    2. b)

      der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung),

    3. c)

      der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen (Verpflichtungsermächtigungen), die künftige Haushalte mit Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten,

  2. 2.

    des Höchstbetrags der Kassenkredite,

  3. 3.

    der Steuersätze (Hebesätze), soweit diese nicht in einer anderen Satzung festgesetzt worden sind,

  4. 4.

    der Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen.

Die Haushaltssatzung kann weitere Vorschriften enthalten, die sich auf die Einnahmen und Ausgaben und den Stellenplan des Haushaltsjahres beziehen.

(3) Die Haushaltssatzung tritt mit Beginn des Haushaltsjahres in Kraft und gilt für das Haushaltsjahr. Sie kann Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, enthalten.

(4) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr, soweit für einzelne Bereiche durch Rechtsvorschrift nichts Anderes bestimmt ist.