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  • ab 01.01.1974 (aktuelle Fassung)

§ 42 NachbarG - Anbringen von Sammel- und Abflusseinrichtungen

Bibliographie

Titel
Saarländisches Nachbarrechtsgesetz Gesetz Nr. 965
Redaktionelle Abkürzung
NachbarG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
403-2

(1) Wer aus besonderem Rechtsgrund verpflichtet ist, Niederschlagswasser aufzunehmen, das von den baulichen Anlagen eines Nachbargrundstücks tropft oder in anderer Weise auf sein Grundstück gelangt, darf auf seine Kosten besondere Sammel- und Abflusseinrichtungen auf dem Nachbargrundstück anbringen, wenn damit keine erhebliche Beeinträchtigung verbunden ist. Er hat diese Einrichtungen zu unterhalten.

(2) Für die Verpflichtung zur vorherigen Anzeige und zum Schadensersatz gelten die §§ 7 und 14 entsprechend.