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  • ab 01.01.2014 (aktuelle Fassung)

§ 34b DesignG - Aussetzung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (Designgesetz - DesignG)
Amtliche Abkürzung
DesignG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
442-5

1Ist oder wird während des Nichtigkeitsverfahrens ein Rechtsstreit anhängig, dessen Entscheidung vom Rechtsbestand des eingetragenen Designs abhängt, kann das Gericht die Aussetzung des Rechtsstreits anordnen. 2Die Aussetzung ist anzuordnen, wenn das Gericht das eingetragene Design für nichtig hält. 3Ist der Nichtigkeitsantrag unanfechtbar zurückgewiesen worden, ist das Gericht an diese Entscheidung nur gebunden, wenn sie zwischen denselben Parteien ergangen ist. 4§ 52b Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.