§ 153 HSchG - Lernmittelfreiheit
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) 1Die an der Schule eingeführten Lernmittel (Schulbücher, digitale Lehrwerke und Lernmaterial) werden den Schülerinnen und Schülern der öffentlichen Schulen vom Land unentgeltlich zum Gebrauch überlassen. 2Ausgenommen sind Gegenstände, die auch der Berufsausübung dienen. 3Hierzu gehören auch berufliche Fachbücher, die nach Art und Umfang nicht nur für den Unterrichtsgebrauch bestimmt sind. 4Das Kultusministerium entscheidet, welche Gegenstände als Lernmittel eingeführt werden.
(2) 1Schulbücher und digitale Lehrwerke bleiben Eigentum des Landes. 2Sie werden den Schülerinnen und Schülern für bestimmte Zeit überlassen oder zum gemeinsamen Gebrauch bereitgestellt. 3Sie sind pfleglich zu behandeln. 4Aufwendungen für sie werden nicht erstattet. 5Spätestens bei Verlassen der Schule sind die Schulbücher und digitalen Lehrwerke zurückzugeben, soweit nicht das Kultusministerium etwas anderes bestimmt. 6Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht. 7Die Schadensersatzpflicht bei Verlust oder Beschädigung bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) 1Lernmaterial kann unentgeltlich unter Bestimmung der Verwendungsdauer zu Eigentum überlassen werden. 2Bei vorzeitigem Verbrauch, unsachgemäßer Behandlung oder Verlust haben die Schülerinnen und Schüler oder ihre Eltern auf eigene Kosten Ersatz zu beschaffen. 3Abs. 2 Satz 7 gilt entsprechend.
(4) 1Gegenstände geringeren Wertes und solche, die auch außerhalb des Unterrichts gebräuchlich sind, wie Schreib- und Zeichenmaterial, Schreib- und Zeichengeräte, Musikinstrumente und Taschenrechner, sowie Kochgut und Material, das die Schülerinnen und Schüler für eigene Zwecke verarbeiten, sowie zusätzliche Materialien für Vorbereitung und Durchführung von anwendungsbezogenen Projektarbeiten an zweijährigen Fachschulen, gelten nicht als Lernmaterial. 2Das Kultusministerium kann Gegenstände der genannten Art für einzelne Schulformen als Lernmaterial anerkennen.
(5) Die nähere Ausgestaltung der Lernmittelfreiheit erfolgt durch Rechtsverordnung.