§ 37 KWO - Wahl- und Auszählungsräume

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWO)
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2021-1-1

(1) Die Gemeindeverwaltung bestimmt für jeden Stimmbezirk einen Wahlraum, der sich, soweit möglich, in einem gemeindeeigenen Gebäude befindet. Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätseinschränkungen, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Gemeindeverwaltung teilt frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei im Sinne des § 2 Abs. 3 des Landesgesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen sind.

(2) Bei Bildung von Auszählungsvorständen gemäß § 26 a KWG bestimmt die Stadtverwaltung einen Auszählungsraum oder mehrere Auszählungsräume im Wahlgebiet. Auszählungsräume befinden sich, soweit möglich, in stadteigenen Gebäuden und müssen barrierefrei im Sinne des § 2 Abs. 3 des Landesgesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen vom 16. Dezember 2002 (GVBl. S. 481, BS 87-1) in der jeweils geltenden Fassung sein.