§ 37 BestattG - Leichenwagen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 2019 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG - )
- Amtliche Abkürzung
- BestattG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2129-1
(1) Leichen dürfen im Straßenverkehr nur mit Leichenwagen befördert werden.
(2) Leichenwagen sind
- 1.
Bestattungskraftwagen, die als solche im Kraftfahrzeugschein eingetragen sind,
- 2.
zur Leichenbeförderung eingerichtet sind und
- 3.
ausschließlich hierfür verwendet werden.
Sie sind würdig zu gestalten.
(3) Die Ortspolizeibehörde des Sterbeorts kann zulassen, dass andere Fahrzeuge benutzt werden, wenn eine würdige Beförderung gesichert ist und gesundheitliche Gefahren nicht zu befürchten sind. Die Benutzung von Fahrzeugen, die der gewerblichen Personenbeförderung, der Beförderung von Lebensmitteln oder von Tieren dienen, darf nicht zugelassen werden.