§ 48 LVwVG - Überweisungsverfügung

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung
LVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2010-2

(1) Die Vollstreckungsbehörde überweist die gepfändete Geldforderung dem Gläubiger zur Einziehung; § 43 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Die Überweisungsverfügung kann mit der Pfändungsverfügung verbunden werden.