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§ 3 VerfGG

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Redaktionelle Abkürzung
VerfGG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
1104-1

(1) Die in Artikel 65 Absatz 1 Satz 4 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg genannten Personen und Verwaltungsangehörige sind nicht wählbar. Verwaltungsangehörige sind auch die Deputierten sowie die Mitglieder der Bezirksversammlungen und der Regionalausschüsse (1) einschließlich ihrer Ausschüsse.

(2) Als Verwaltungsangehörige gelten nicht Professorinnen und Professoren, die an einer Hamburger Hochschule lehren, sowie Ruhestandsbeamtinnen und -beamte und entpflichtete Professorinnen und Professoren.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 14 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Reform der Bezirksverwaltung vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404) werden in § 3 Absatz 1 Satz 2 die Wörter "und der Regionalausschüsse" mit Beginn der auf die Verkündung nächst folgenden Wahlperiode der Bezirksversammlungen gestrichen. Abweichend davon ist die geänderte Vorschrift bereits vorher anzuwenden, soweit dies im Hinblick auf die der Verkündung nächst folgenden Wahl zu den Bezirksversammlungen erforderlich ist.