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§ 27 BtMG - Meldungen und Auskünfte

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz - BtMG)
Amtliche Abkürzung
BtMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2121-6-24

(1) Das Bundeskriminalamt meldet dem Bundesgesundheitsamt jährlich bis zum 31. März für das vergangene Kalenderjahr die ihm bekanntgewordenen Sicherstellungen von Betäubungsmitteln nach Art und Menge sowie gegebenenfalls die weitere Verwendung der Betäubungsmittel. Im Falle der Verwertung sind der Name oder die Firma und die Anschrift des Erwerbers anzugeben.

(2) Die in § 26 bezeichneten Behörden haben dem Bundesgesundheitsamt auf Verlangen über den Verkehr mit Betäubungsmitteln in ihren Bereichen Auskunft zu geben, soweit es zur Durchführung der Internationalen Suchtstoffübereinkommen erforderlich ist.