§ 118 SächsDO - Einleitungsbehörden
Bibliographie
- Titel
- Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsDO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 241-1
(1) Einleitungsbehörden sind
- 1.für Landräte, Bürgermeister und Beigeordnete die Rechtsaufsichtsbehörde,
- 2.für die übrigen Beamten der Landkreise der Landrat,
- 3.für die übrigen Beamten der Kreisfreien Städte und der Großen Kreisstädte der Bürgermeister und
- 4.für die übrigen Beamten der sonstigen Gemeinden die Rechtsaufsichtsbehörde.
(2) Die obere und die oberste Rechtsaufsichtsbehörde können die Befugnis der Einleitungsbehörde im Einzelfall an sich ziehen.