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§ 118 SächsDO - Einleitungsbehörden

Bibliographie

Titel
Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Amtliche Abkürzung
SächsDO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
241-1

(1) Einleitungsbehörden sind

  1. 1.
    für Landräte, Bürgermeister und Beigeordnete die Rechtsaufsichtsbehörde,
  2. 2.
    für die übrigen Beamten der Landkreise der Landrat,
  3. 3.
    für die übrigen Beamten der Kreisfreien Städte und der Großen Kreisstädte der Bürgermeister und
  4. 4.
    für die übrigen Beamten der sonstigen Gemeinden die Rechtsaufsichtsbehörde.

(2) Die obere und die oberste Rechtsaufsichtsbehörde können die Befugnis der Einleitungsbehörde im Einzelfall an sich ziehen.