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§ 16 LNatSchG - Naturparke
(zu § 27 BNatSchG)

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)
Amtliche Abkürzung
LNatSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
791-10

(1) § 27 Absatz 1 und 3 BNatSchG gelten nicht. Die oberste Naturschutzbehörde kann durch Allgemeinverfügung großräumige Gebiete, die

  1. 1.

    zu einem wesentlichen Teil Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Natura 2000-Gebiete oder Naturdenkmäler enthalten und

  2. 2.

    sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eignen,

zu Naturparken erklären.

(2) Die Erklärung nach Absatz 1 Satz 2 bestimmt den Träger des Naturparks, den Umfang seiner Aufgaben sowie die Schutz- und Entwicklungsziele. § 22 Absatz 1 Satz 2 BNatSchG ist nicht anwendbar.