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§ 12 HAuslG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet
Redaktionelle Abkürzung
HAuslG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
243-1

Heimatlose Ausländer sind in der Wahl ihres Aufenthaltsortes und in der Freizügigkeit innerhalb des Bundesgebietes den deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt. Sie bedürfen keiner Aufenthaltsgenehmigung. Ausländischen Familienangehörigen heimatloser Ausländer wird nach den für ausländische Familienangehörige Deutscher geltenden Vorschriften eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.