§ 132 LBG - Witwengeld
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
Die Witwe eines Beamten, der zur Zeit seines Todes Ruhegehalt erhalten hätte, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn
- 1.die Ehe mit dem Verstorbenen weniger als drei Monate gedauert hat, es sei denn, daß nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
- 2.die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung das 65. Lebensjahr bereits vollendet hatte oder
- 3.die eheliche Gemeinschaft beim Tode des Verstorbenen durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben war.