§ 45 APO-GOSt - Höchstverweildauer, Wiederholung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt)
- Amtliche Abkürzung
- APO-GOSt
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Bei einer angemessenen Verlängerung des Besuchs der gymnasialen Oberstufe über die Höchstverweildauer hinaus bedarf es abweichend von § 2 Absatz 1 keiner Entscheidung durch die obere Schulaufsichtsbehörde. Die Schulleitung dokumentiert die Verlängerung.
(2) Für Schülerinnen und Schüler im zweiten Halbjahr der Qualifikationsphase, bei denen eine Leistungsbewertung unter Berücksichtigung von Zeiten des Ruhens des Unterrichts, individueller Quarantänemaßnahmen und Erkrankung nicht möglich ist und aus organisatorischen Gründen nicht herbeigeführt werden kann (§ 46 Absatz 4), ist zur Bestimmung der Voraussetzungen des § 19 Absatz 2 auf die Kursabschlussnoten des ersten Halbjahres der Qualifikationsphase zurückzugreifen.
(3) Abweichend von § 19 Absatz 2 Nummer 1 kann auf Antrag die beiden ersten Halbjahre der Qualifikationsphase auch wiederholen, wer die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Schülerinnen und Schüler sind über die Vor- und Nachteile einer Wiederholung umfassend zu beraten.
(4) Die Bestimmung der Voraussetzungen zur verpflichtenden Wiederholung der ersten beiden Halbjahre der Qualifikationsphase erfolgt unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer Nachprüfung gemäß § 46 Absatz 5.