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§ 2 GeschmMG - Geschmacksmusterschutz

Bibliographie

Titel
Gesetz über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (Geschmacksmustergesetz - GeschmMG) 
Amtliche Abkürzung
GeschmMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
442-5

(1) Als Geschmacksmuster wird ein Muster geschützt, das neu ist und Eigenart hat.

(2) 1Ein Muster gilt als neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Muster offenbart worden ist. 2Muster gelten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden.

(3) 1Ein Muster hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Muster bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist. 2Bei der Beurteilung der Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Musters berücksichtigt.