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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 16 HHG 2024 - Rücklage zur Abdeckung insbesondere von krisenbedingten Haushaltsrisiken

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2024 (Haushaltsgesetz 2024)
Redaktionelle Abkürzung
HHG 2024,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
630

Die Bildung einer Rücklage zur Abdeckung insbesondere von krisenbedingten Haushaltsrisiken im Gesamthaushalt, wird gemäß § 62 Absatz 3 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung zugelassen.