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§ 6 BbgSpkG - Vertretung des Trägers

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Sparkassengesetz (BbgSpkG)
Amtliche Abkürzung
BbgSpkG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
762-6

(1) Die Vertretung des Trägers bestellt die Mitglieder des Verwaltungsrats nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 sowie deren Stellvertreter nach § 11 Abs. 1 Satz 6.

(2) Die Vertretung des Trägers beschließt über

  1. 1.
    die Errichtung der Sparkassen,
  2. 2.
    die Auflösung der Sparkasse,
  3. 3.
    Vereinbarungen über eine Vereinigung von Sparkassen nach § 28 ,
  4. 4.
    den Erlass und die Änderung der Sparkassensatzung,
  5. 5.
    die Entlastung des Verwaltungsrats der Sparkasse.