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§ 6 OVP - Dienstverhältnis

Bibliographie

Titel
Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung - OVP)
Amtliche Abkürzung
OVP
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Mit der Einstellung in den Vorbereitungsdienst werden die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Die Bezirksregierungen sind Dienstvorgesetzte Stellen, die Leiterinnen und Leiter der Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung sind Vorgesetzte der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter.

(2) Das Beamtenverhältnis endet zu dem Zeitpunkt, zu dem das Prüfungsergebnis über die bestandene oder endgültig nicht bestandene Staatsprüfung schriftlich bekannt gegeben worden ist.

(3) Die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter kann insbesondere dann entlassen werden, wenn

  1. 1.

    sie oder er durch ihr oder sein Verhalten zu erheblichen Beanstandungen Anlass gibt oder

  2. 2.

    sie oder er aus von ihr oder ihm zu vertretenden ausbildungsfachlichen Gründen bis zum Ende der ersten Hälfte ihrer oder seiner Ausbildung nicht kontinuierlich selbstständig im Unterricht eingesetzt werden konnte.

(4) Bei einer Entlassung auf eigenen Antrag entscheidet die Bezirksregierung aufgrund der Angaben der Antragstellerin oder des Antragstellers über das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 5 Absatz 3 Satz 3 im Zeitpunkt der Entlassung und informiert zuvor über die Folgen der Entlassung.