§ 5 LFischG - Inhaber des Fischereirechts
Bibliographie
- Titel
- Landesfischereigesetz (LFischG)
- Amtliche Abkürzung
- LFischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 793-1
Das Fischereirecht steht vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 6 bis 8 dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zu und ist untrennbar mit dem Eigentum am Gewässergrundstück verbunden.